3. Einspeisevergütung von 0,6 Rp. / kWh Strom
04.083 Energiegesetz
11.12.2006/3610
Mit der Revision des Energiegesetzes verbesserte das Parlament die Marktchancen für die erneuerbaren Energien. Es hat die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die Elektrizität, die durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, abzunehmen und zu vergüten. Die Mehrkosten für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden über die Netztarife auf die Strompreise aller Konsumenten überwälzt. Die indirekte Förderabgabe legte die Grosse Kammer auf 0,6 Rappen pro Kilowattstunde Strom fest (Einspeisevergütung). Der Antrag der Minderheit, den Satz bei 0,5 Rp. pro KWh anzusetzen scheiterte mit 115 zu 62 Stimmen.

